Im Trauerfall rücken finanzielle Fragen meist in den Hintergrund. Trotzdem müssen Erben sich mit dem Thema Erbschaftssteuer auseinandersetzen. Unser Erbschaftsteuerrechner verschafft Ihnen einen Überblick über die anfallenden Steuern und die Freibeträge.
Das Wichtigste in Kürze
- Die zu erwartende Erbschaftsteuer ist stark abhängig vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser.
- Falls das Erbe aus Sachwerten besteht, wird deren finanzieller Wert geschätzt.
- Sehr wichtig sind die Freibeträge, die auch vom Verwandtschaftsgrad abhängig sind.
Folgende Seiten empfehle ich
Das Wichtigste in Kürze zum Erbschaftsteuerrechner
Grundsätzliches zur Erbschaftsteuer
Grundsätzlich muss jeder, der ein kleines oder großes Vermögen erbt, hierfür Steuern bezahlen. Dies ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) von der Bundesregierung geregelt worden.
Falls das Erbe aus Sachwerten besteht, wird deren finanzieller Wert geschätzt und für die Steuern herangezogen. Das sogenannte Ertragswertverfahren wird zur Ermittlung der Werte herangezogen.
Auch Schulden können vererbt werden, doch jedem Erben ist es freigestellt, ein Erbe auszuschlagen. Dies gilt jedoch nur ganz oder gar nicht. Der Staat gestattet es den Erben nicht, sich die Rosinen herauszupicken.
Verhindert eine rechtzeitige Schenkung die Erbschaftsteuer?
Wer seinen Erben später die Zahlung hoher Steuern ersparen möchte, sollte rechtzeitig beginnen, sein Vermögen zu verschenken. Freibeträge für Schenkungen können alle zehn Jahre geltend gemacht werden. Liegt die letzte Schenkung also weniger als zehn Jahre zurück, werden diese Beträge auf die Freibeträge der Erbschaft angerechnet.
Auch das beliebte Berliner Testament, bei dem ein Ehepartner grundsätzlich das ganze Vermögen erbt und die Kinder erst bei dessen Tod mit ihrenPflichtteilen bedacht werden, ist steuerlich meist ungünstig. Die Steuern müssen im ersten Erbfall auf das ganze Vermögen gezahlt werden und die Freibeträge der Kinder werden nur einmal berücksichtigt.
Nutzen Sie gerne unseren Schenkungsteur-Rechner, dieser ersetzt aber keinen Steuerberater: Der kann im Einzelfall die besten Steuertipps geben, so dass Sie in Ihrem Steuerbescheid nach der Erbschaft oder der Schenkung keine böse Überraschung erleben.
Was andere Leser auch gelesen haben
Eingabehilfe zum Erbschaftsteuerrechner
Der Erbschaftsteuerrechner berechnet die zu erwartende Erbschaftsteuer unter Berücksichtigung des Verwandtschaftsgrades zum Erblasser sowie der Art des geerbten Vermögens. Sowohl das Privatvermögen als auch Betriebsvermögen und Immobilien werden dabei entsprechend des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz im Rechner einbezogen. Neben dem persönlichen Freibetrag zur Erbschaftsteuer, werden ebenfalls der Versorgungsfreibetrag und die Erbfallkosten vom Erbschaftsteuerrechner kalkuliert.
Darüber hinaus erfasst der Rechner auch für bestimmte Konstellationen den sogenannten Härteausgleich, der das sprunghafte Ansteigen der Erbschaftsteuer verhindert, wenn der steuerpflichtige Erwerb eine Progressionsstufe nur geringfügig überschreitet. Schließlich wird auch der Entlastungsbetrag berechnet, den Erben mit den Erbschaftsteuerklassen II und III (also grundsätzlich Personen mit etwas geringerem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser) beim Erbe von Betriebsvermögen erhalten.
Ihr Verhältnis zum Verstorbenen? Sie sind sein...
Bitte wählen Sie aus, in welchem Verhältnis Sie zum Verstorbenen stehen.
Bis auf wenige Ausnahmen gilt: Je höher der Verwandtschaftsgrad, umso höher sind die
Freibeträge zur Erbschaftsteuer und umso geringer sind die
Steuersätze zur Besteuerung der Erbschaft.
Privatvermögen
Bitte geben Sie hier die Höhe des geerbten Privatvermögens ohne Immobilien an.
Folgende Positionen bzw. Beträge können Sie vor Eingabe ebenfalls in Abzug bringen:
- Hausrat bis 41.000 Euro für Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern, Großeltern und Urgroßeltern. Für alle anderen bis 12.000 Euro.
- Andere bewegliche Güter bis 12.000 Euro für die erstgenannte Gruppe. Zu den beweglichen Gütern zählen z.B. Autos, Boote, Kunstgegenstände oder Sammlungen. Jedoch zählen nicht dazu: Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.
- Anteil am Zugewinn: Wenn Sie als Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit dem Verstorbenen gelebt haben, können Sie Ihren Anteil am gemeinsamen Zugewinn ebenfalls hier abziehen.
- Verbindlichkeiten inkl. Immobiliendarlehen
Es ist auch die Eingabe eines negativen Betrags möglich.
Betriebsvermögen
Bitte geben Sie hier die Höhe des geerbten begünstigten Betriebsvermögens an.
Mehr dazu erfahren Sie unter §§13a und §§13b ErbStG.
Immobilien
Falls Sie eine Immobilie geerbt haben, wählen Sie bitte die Art deren Nutzung aus.
Ehegatten und Lebenspartner, die eine selbstgenutzte Wohnimmobilie erben, erhalten diese steuerbefreit, sofern sie die geerbte Immobilie selber mindestens
10 Jahre zu Wohnzwecken nutzen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verstorbene die Wohnung entweder bis zu seinem Tode selbst bewohnt hat oder
diese nur aufgrund seiner eigenen
Pflegebedürftigkeit nicht selbst bewohnen konnte.
Auch Kinder, die eine solche Wohnung erben, müssen keine Steuern für die Immobilie zahlen, sofern sie die geerbte Immobilie selber mindestens 10 Jahre zu Wohnzwecken nutzen. Bei Kindern gilt hierbei allerdings die Einschränkung, dass die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigen darf. Bei größeren Wohnungen muss der Wert der Immobilie ermittelt und anteilig für die überschüssigen Quadratmeter versteuert werden.
Die Erbschaft einer vermieteten Wohnimmobilie wird mit einem Anteil von 10 Prozent des Verkehrswerts von der Steuer befreit. Die Erbschaft einer sonstigen Immobilien unterliegt in vollem Umfang der Besteuerung.
Eventuell bestehende Immobiliendarlehen berücksichtigen Sie bitte bei der einzutragenden Summe unter "Privatvermögen", wo auch eine nega†ive Summe eingegeben werden kann.
Erbfallkosten
Bitte geben Sie die Ihnen als Erben entstandenen Kosten im Zusammenhang mit dem Erbfall an.
Diese steuermindernden Erbfallkosten können Sie in der Erbschaftsteuererklärung ab 2025 pauschal mit 15.000 Euro
(vor 2025: 10.300 Euro) angegeben, ohne dass es eines Nachweises bedarf.
Nur bei einem höheren Betrag lohnt sich die Vorlage der Einzelnachweise.
Haben mehrere Erben Erbfallkosten, so wird die Pauschale nach dem jeweiligen Erbanteil unter den Erben aufgeteilt.
Zu den Erbfallkosten zählen
- die Kosten der Bestattung des Erblassers. Dazu zählen auch alle Kosten im Zusammenhang mit der Beerdigung, wie Todesanzeigen, Überführung des Leichnams, übernommene Kosten für die Anreise von Verwandten, Danksagungen etc.)
- die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal
- die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer
Außerdem gehören zu den Erbfallkosten alle Kosten, die dem Erben im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung, Erlangung oder Verteilung des Nachlasses entstehen. Dazu zählen u.a.
- Kosten zur Erteilung eines Erbscheins
- Eröffnung des Testaments
- Gerichtskosten, Notariats- und Anwaltskosten für die gerichtliche und außergerichtliche Nachlassregelung
- Kosten für eventuelle Rechtsstreitigkeiten um den Nachlass
- Einsatz eines Testamentvollstreckers
- Aufwendungen an Steuerberater zur Erstellung der Erbschaftsteuererklärung
Dies könnte Sie auch interessieren
Weitere Online-Rechner
Schenkungsteuerrechner, Elterngeld Rechner, Erbschein-Rechner, Kapitalertragssteuer-Rechner, Urlaubsabgeltungsrechner, ETF Sparplan Rechner, Datenschutz Bußgeldberechnung, Rentensteuerrechner, Lohnrechner 2025, Höhe Hypothekendarlehen
Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Erbschaftsteuer" verwendet:
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Wikipedia
- Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Bundesfinanzministerium)
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Erbschaftsteuer" wurde von mir, Michael Mühl, zuletzt am 26.11.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Erbschaftsteuer"
- Erhöhung des Pauschbetrags für Erbfallkosten von 10.300 Euro auf 15.000 Euro ab 2025 als Standardwert im Erbschaftsteuerrechner.
- Erweiterung im Erbschaftsteuerrechner um die Möglichkeit zur Berechnung der Erbfallkosten.
- Präzisierung der Einordnung in Steuerklasse III für angeheiratete Nichten und Neffen im Erbschaftsteuerrechner und weiteren Artikeln der Themenwelt Erbschaftsteuer.
- Erweiterung um Ratgeberartikel Steuersätze und Steuerklassen bei der Erbschaft
- Ergänzung um Rechner für einzelne Verwandtschaftsverhältnisse, z.B. Nichten und Neffen
- Anpassung unseres Erbschaftsteuerrechners sowie aller Texte an die rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft getretene Reform zur Erbschaftsteuer
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite