Rentenbesteuerung

Rentenbesteuerung berechnen

Thema Rechner Rentenbesteuerung

Unser Rentensteuerrechner verrät Ihnen, in welcher Höhe Ihre Alterseinkünfte nach dem Eintritt in das Rentenalter versteuert werden. Der Rechner beantwortet Ihnen sofort, ob Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und in welcher Höhe gegebenenfalls Steuern fällig werden.

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Das Wichtigste in Kürze

  • In Ihrer Steuererklärung macht es keinen Unterschied, ob Ihre Einkünfte aus einer gesetzlichen Rentenversicherung, Pensionskasse, Nebentätigkeit, privaten Vorsorge oder aus vermieteten Immobilien stammen.
  • Zu Beginn Ihrer Rente wird ein prozentualer Freibetrag ermittelt, der Ihr ganzes Leben gleich bleibt.
  • Dies klingt kompliziert. Ist es auch. Nutzen Sie einfach unseren Rechner zur Berechnung Ihrer Rentenbesteuerung.
Autor Michael Mühl

Als Experte für diesen Rechner betreue ich alle Aktualisierungen und Nutzerfragen zum Thema Rechner Rentenbesteuerung. Mehr über mich: Michael Mühl

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Rentenbesteuerung

Eingabehilfen zum Rentensteuerrechner

Im Folgenden erhalten Sie einige nützliche Informationen zu den einzelnen Eingabefeldern des Rentensteuer-Rechners.

Steuerjahr

Rentensteuer-Rechner: Eingabe Steuerjahr Wählen Sie bitte das Steuerjahr aus, für das die Berechnung durchgeführt werden soll.

Hinweis zur Einzel- bzw. Zusammen­veranlagung

Rentensteuer-Rechner: Hinweis zur Einzel- bzw. Zusammenveranlagung Wenn Sie nur unter "Frau" bzw. nur unter "Mann" die Höhe der Rente angeben, wird die Einkommensteuer automatisch für die Einzelveranlagung berechnet. Sobald Sie auf beiden Seiten die Höhe der Rente angegeben, wird die Zusammenveranlagung zugrunde gelegt.

Erhält z.B. nur einer der Partner Bezüge und Sie sind zusammenveranlagt, geben Sie für den anderen Partner 0 Euro bei der Höhe der Rente an. Die Art der verwendeten Veranlagung wird Ihnen im Ergebnis angezeigt.

Rentenbeginn

Rentensteuer-Rechner: Eingabe Rentenbeginn Bitte geben Sie das Jahr an, zu dem Sie zum ersten Mal die gesetzliche Rente erhalten haben. Im Falle z.B. einer Erwerbsminderungsrente, die steuerlich genauso wie andere gesetzliche Renten behandelt wird, ist hier für die Berechnung das Jahr der Bewilligung der Rente, statt des Jahres der ersten Auszahlung, maßgebend.

Zusammen mit der Angabe der Höhe Ihrer ersten vollen Jahresrente können wir den nicht zu versteuernden Anteil Ihrer aktuellen Rente berechnen. Der Besteuerungsanteil bestimmt sich nämlich nach dem Jahr des Renteneintritts sowie der Höhe der ersten vollen Jahresrente.

Die Renten mit Beginn bis 2005 werden zu 50 Prozent besteuert. Der steuerpflichtige Rentenanteil steigt in Schritten von je 2 Prozentpunkten von 50 Prozent im Jahr 2005 auf 80 Prozent im Jahr 2020. In den Jahren 2021 und 2022 steigt er um jeweils einen Prozentpunkt, ab 2023 dann nur noch um einen halben Prozentpunkt jährlich bis er 2058 schließlich 100 Prozent beträgt.

Der steuerpflichtige Rentenanteil beträgt also 50 Prozent der ersten vollen Jahresrente bei einem Rentenbeginn im Jahr 2005, 52 Prozent bei Rentenbeginn 2006 usw. und letztlich 100 Prozent bei Rentenbeginn ab 2058.

Erste volle Brutto­jahresrente

Rentensteuer-Rechner: Eingabe erste volle Brutto­jahresrente Geben Sie bitte den Betrag Ihrer ersten vollen Bruttojahresrente aus der gesetzlichen Renten­versicherung (z.B. BfA-Rente, Witwen- oder Waisenrente, Erwerbs­minderungs­rente etc.) in einer Summe ein. Wenn der Rentenbeginn bereits vor 2005 war, geben Sie bitte den Bruttojahreswert aus 2005 ein.

Häufig erfolgt die erste Rentenzahlung unterjährig, sie wird also im ersten Jahr für weniger als 12 Monate gezahlt. Daher erfolgt die Berechnung des nicht zu versteuernden Anteils (Rentenfreibetrag) erst anhand der ersten vollen Jahresrente.

Zusammen mit der Angabe zu Ihrem Rentenbeginn können wir so den nicht zu versteuernden Anteil Ihrer aktuellen Rente berechnen. Der Besteuerungsanteil bestimmt sich nämlich nach dem Jahr des Renteneintritts sowie der Höhe der ersten vollen Jahresrente.

Brutto­jahresrente im Steuerjahr

Rentensteuer-Rechner: Eingabe Brutto­jahresrente im Steuerjahr Geben Sie bitte den Bruttojahresbetrag Ihrer Rente(n) zum oben ausgewählten Steuerjahr aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. BfA-Rente, Witwen- oder Waisenrente, Erwerbs­minderungs­rente etc.) in einer Summe ein. Hiervon wird zunächst der steuerpflichtige Anteil anhand der Angaben zum Rentenbeginn und zur ersten vollen Bruto­jahresrente ermittelt.

Grad einer Behinderung

Rentensteuer-Rechner: Eingabe Grad einer Behinderung Wählen Sie bitte, falls vorhanden, Ihren Grad der Behinderung aus. Wählen Sie dabei bitte "H/Bl/TBl" aus, wenn als Merkzeichen "H" (Hilflos), "Bl" (Blind) oder "TBl" (Taubblind) eingetragen ist. Neben dem hier hauptsächlich in unserem Rechner zu berechnenden Rentenfreibetrag, wird zusätzlich anhand des Grades der Behinderung die Höhe des steuerlich absetzbaren Behinderten-Pauschbetrages bestimmt.

Rentensteuerrechner: Rentenbesteuerung seit 2005

Seit dem Jahr 2005 wird bei der Besteuerung der Renten kein Unterschied mehr zwischen Ertragsteil und Renten oder Beamtenpensionen gemacht. In der Steuererklärung macht es also keinen Unterschied mehr, ob die monatlichen Einkünfte aus einer gesetzlichen Rentenversicherung, einer privaten Vorsorge oder aus vermieteten Immobilien oder Ähnlichem stammen.

Steuerbegünstigung für Beiträge

Im Ausgleich zur Besteuerung der Renten wurden aber die Beträge, die im Laufe des Berufslebens fürs Alter zurückgelegt werden steuerlich begünstigt. Damit die entsprechende Begünstigung für alle gleichermaßen wirkt, hängt die Höhe der Besteuerung auch vom Jahr des Renteneintritts ab. Der Zeitpunkt Ihrer ersten Rentenzahlung sowie deren Höhe bestimmen den steuerlichen Freibetrag für Ihre Rente. Wie hoch die aktuelle steuerliche Belastung aussieht, hängt also auch davon ab, ob Ihre Alterseinkünfte seit Rentenbeginn gestiegen oder gesunken ist.

Rentenbesteuerung als komplexe Berechnung

Wer im Jahr 2005 in Rente ging, konnte noch nicht von der steuerlichen Begünstigung der Versicherungsbeiträge profitieren. Daher wurde beschlossen, dass nur 50 Prozent der Alterseinkünfte zu versteuern sind. Mit jedem Jahr, in dem die Vergünstigung genossen werden kann, steigt der Anteil, der zu versteuern ist, um 2 Prozent. In den Jahren 2021 und 2022 steigt er um jeweils einen Prozentpunkt, ab 2023 dann nur noch um einen halben Prozentpunkt jährlich bis er 2058 schließlich 100 Prozent beträgt.

Rentenfreibetrag wird zu Beginn der Rente festgelegt

Damit nicht in jedem Jahr eine neue komplexe Berechnung durchgeführt werden muss, wird für jeden Rentner zu Beginn seiner Rente aus dem anfänglichen Einkommen und dem aktuellen Prozentsatz ein Freibetrag errechnet, der dann das ganze Leben über gilt. Steigt also das Einkommen nach dem Renteneintritt, steigt auch die prozentuale Belastung durch die Steuer. Sinkt das Einkommen später, muss durch den gleichbleibenden Freibetrag weniger Steuer gezahlt werden. Wenn die Rente so niedrig ist, dass keine Steuern bezahlt werden müssen, kann unter Umständen sogar auf die Steuererklärung verzichtet werden.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Rentenbesteuerung" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Rentenbesteuerung" wurde von mir, Michael Mühl, zuletzt am 20.12.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.

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