Witwenrente

Witwenrente Rechner - Berechnen Sie die Höhe

Thema Witwenrenten-Rechner

Wenn Sie kürzlich Ihren Ehepartner verloren haben, können Sie hier Ihre Witwenrente berechnen. Ihr eigenes Einkommen und der Rentenanspruch Ihres verstorbenen Partners werden miteinander verrechnet.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Ihre Witwenrente errechnet sich aus dem Rentenanspruch des verstorbenen Partners. In den ersten drei Monaten stehen Ihnen 100 Prozent dieser Summe zu.
  • Später erhalten Sie bei kleiner Witwenrente 25 Prozent, bei großer Witwenrente 55 Prozent des Rentenanspruchs.
  • Machen Sie es sich einfach und nutzen Sie unseren obigen Rechner.
Autor Stefan Banse

Als Experte für diesen Rechner betreue ich alle Aktualisierungen und Nutzerfragen zum Thema Witwenrenten-Rechner. Mehr über mich: Stefan Banse

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Alles Wissenswerte zur Witwenrente

Aufstocken der Witwenrente durch Grundrente

Seit 2021 kann die Grundrente die Witwenrente aufstocken. Wer viele Jahre gearbeitet, Kinder erzogen oder gepflegt hat und dabei unterdurchschnittlich verdient hat, kann Anspruch darauf haben. Voraussetzung sind mindestens 33 Beitragsjahre und ein Jahreseinkommen zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittslohns.

Einkommen bis 1.250 Euro (Paare: 1.950 Euro) bleiben anrechnungsfrei. Darüber hinausgehende Beträge werden zu 60 Prozent und ab 1.600 Euro (Paare: 2.300 Euro) vollständig angerechnet.

Wie berechnet man die Witwenrente?

1. Anteil am Rentenanspruch des Verstorbenen

Ihre Witwenrente errechnet sich aus dem Rentenanspruch des verstorbenen Partners. In den ersten drei Monaten stehen Ihnen 100 Prozent dieser Summe zu. Später erhalten Sie bei kleiner Witwenrente 25 Prozent, bei großer Witwenrente 55 Prozent (60 Prozent nach altem Recht) des Rentenanspruchs.

2. Anrechnung der Einkünfte des Hinterbliebenen

Allerdings soll die Witwenrente laut Gesetzgeber der Unterhaltssicherung dienen, so dass bei eigenen Einkünften des Hinterbliebenen die volle Höhe der Rente nicht erforderlich sei. Daher wird ein anzurechnendes pauschaliertes Nettoeinkommen anhand der Bruttoeinkünfte des Hinterbliebenen berechnet und als Hinzuverdienst angerechnet.

Nach Abzug von Freibeträgen von diesem Hinzuverdienst werden schließlich 40 Prozent des verbleibenden Nettoeinkommens auf den Rentenanspruch angerechnet, also davon abgezogen.

Eingabehilfe zum Witwenrenten-Rechner

Die Basis für die Berechnung der Witwenrente ist das sechste Sozialgesetzbuch. Hierin sind alle Regelungen zur gesetzlichen Rentenversicherung und damit auch zur Hinterbliebenenrente aufgeführt. Die gesetzlichen Freibeträge für Sie und Ihre Kinder sowie Zuschläge für selbst erzogene Kinder werden je nach altem oder neuem Recht entsprechend ermittelt.

Falls Sie waisenberechtigte Kinder haben, können Sie mit Hilfe des Waisenrenten-Rechners deren Ansprüche berechnen. Im Folgenden erklären wir Ihnen die einzelnen Eingabefelder des Rechners.

Anspruch nach altem oder neuem Recht

Witwenrente-Rechner Recht Anspruch auf Witwenrente nach altem Recht besteht, wenn

  • die Heirat vor 2002 stattfand und
  • einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

Im Jahr 2002 gab es bei der Hinterbliebenenrente eine Gesetzesänderung. Heute existieren beide Renten parallel. Sind also die beiden Voraussetzungen erfüllt, gilt aus Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes noch das vorteilhaftere alte Recht. Mehr dazu finden Sie in unserem Vergleich der Witwenrente nach altem und neuem Recht.

Rentenanspruch des Verstorbenen

Witwenrente-Rechner Rentenanspruch Geben Sie bitte den monatlichen Rentenanspruch (Bruttorente) des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes an. Dazu zählt seit 2021 auch ein eventueller Anspruch auf die Grundrente, welche als Aufstockung zur gesetzlichen Rente Versicherten zusteht, die viele Jahre gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben.

Hat der Verstorbene bereits eine Altersrente oder Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung bezogen, so geben Sie bitte deren Höhe an. Ansonsten entspricht der Rentenanspruch dem Anspruch auf Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes. Diesen Anspruch kann man der jährlichen Renteninformation des Verstorbenen entnehmen, welche durch die Deutsche Rentenversicherung versendet wird. Für den Anspruch auf Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung muss allerdings die Wartezeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung des Verstorbenen erfüllt sein.

Selbst erzogene Kinder (Eingabfeld erscheint nach Auswahl "Neues Recht")

Geben Sie bitte die Anzahl der Kinder an, deren Erziehung überwiegend durch Sie erfolgt ist.

  • Kinderzuschlag nur bei neuem Recht

    Renten nach neuem Recht werden um einen Kinderzuschlag erhöht. Wenn Sie ein Kind bis zum dritten Lebensjahr erziehen oder erzogen haben, erhöht sich Ihre Witwenrente um einen Zuschlag. Dieser beginnt mit dem vierten Kalendermonat nach dem Tod Ihres Ehepartners.

  • Höhe des Kinderzuschlags

    Der Kinderzuschlag wird in Höhe von monatlich 0,101 Entgeltpunkten für die ersten 36 Kalendermonate (insgesamt also 3,636 Punkte) für das erste Kind gewährt. Für die Erziehung weiterer Kinder werden entsprechend monatlich 0,0505 Entgeltpunkte, also insgesamt die Hälfte (1,818 Punkte) gewährt.

    Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert und den 55 Prozent, die es für die große Witwenrente gibt, ergibt sich aktuell ein Kinderzuschlag von 78,63 Euro für das erste Kind bei großer Witwenrente. Für jedes weitere Kind gilt der jeweils halbe Betrag davon.

    Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert und den 25 Prozent, die für die kleine Witwenrente gezahlt werden, ergibt sich analog dazu ein Zuschlag von 35,74 Euro für das erste Kind und für jedes weitere der jeweils halbe Betrag davon.

Waisenberechtigte Kinder

Witwenrente-Rechner Waisenberechtigte Kinder Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer die Anzahl Ihrer waisenberechtigten Kinder an. Mit jedem dieser Kinder erhöht sich der Freibetrag für Ihr auf den Bezug der Witwenrente anzurechnendes Einkommen. Es ist nicht notwendig, dass Ihr Kind die Waisenrente tatsächlich bezieht.

Als waisenberechtigt gelten

  • leibliche und adoptierte Kinder,
  • Stief- und Pflegekinder, sofern sie im Haushalt des Verstorbenen lebten.
  • Enkelkinder und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder überwiegend von ihm unterhalten wurden

Mit Erreichen der Volljährigkeit erlischt grundsätzlich die Waisenberechtigung. Über diesen Zeitraum hinaus kann sie bei der Ausübung einer Ausbildung, wie Schule, betriebliche Ausbildung oder Erststudium weiterhin gewährt werden. Die Höchstaltersgrenze liegt für Kinder in Ausbildung und körperlich oder geistig Behinderten bei 27 Jahren.

Sie sind (Berufsstatus)

Witwenrente-Rechner Berufsstatus Geben Sie bitte als Hinterbliebener Ihren beruflichen Status an. Abhängig davon werden im Folgenden Ihre möglichen unterschiedlichen Bruttoeinkünfte erfasst.

Eingabe der Bruttoeinkünfte

Von den folgenden Bruttoeinkünften werden durch den Rechner gesetzlich vorgegebene prozentuale Pauschalwerte abgezogen, um das für die Rentenanrechnung notwendige pauschalierte Nettoeinkommen zu bestimmen. Die Prozentwerte für den Pauschalabzug sind dabei gesetzlich so festgelegt, dass sie in etwa den realen Abzügen vom Brutto entsprechen. Die pauschalierten Netto-Einkünfte des Hinterbliebenen werden auf die Witwenrente angerechnet.

Begründet wird dies vom Gesetzgeber damit, dass die Witwenrente der Unterhaltssicherung dienen soll und bei eigenen Einkünften die volle Höhe der Rente nicht erforderlich sei. Bitte berücksichtigen Sie im Folgenden bei der Angabe des Einkommens jeweils das im letzten Kalenderjahr aus dieser Einkommensart erzielte Einkommen, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde.

  • Lohn bzw. Gehalt (Pauschalabzug 40,0 Prozent)

    Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer Ihren monatlichen Bruttolohn bzw. Ihr Bruttogehalt an. Dazu gehören auch Vorruhestandsgeld und Überbrückungsgeld vom Arbeitgeber sowie Kurzarbeitergeld. Nicht dazu gehören Einkünfte aus einem Minijob sowie Kindergeld. Letzteres bleibt bei der Ermittlung des für die Witwenrente anrechenbaren Einkommens unberücksichtigt.

    Bei Einkommen aus Lohn bzw. Gehalt werden die hierzu gesetzlich festgelegten 40,0 Prozent durch den Rechner pauschal abgezogen, um das für die Witwenrente anrechenbare pauschalierte Nettoeinkommen zu bestimmen.

  • Besoldung (Pauschalabzug 27,5 Prozent)

    Geben Sie bitte Ihre monatlichen Bruttobezüge des öffentlichen Dienstes an. Bei Bezügen des öffentlichen Dienstes werden 27,5 Prozent pauschal abgezogen, um das für die Witwenrente anrechenbare pauschalierte Nettoeinkommen zu bestimmen.

  • Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit (Pauschalabzug 39,8 Prozent)

    Geben Sie bitte Ihren monatlichen Gewinn aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft an. (ggf. gemindert um abziehbare Kinderbetreuungskosten) Bei Gewinnen werden die hierzu gesetzlich festgelegten 39,8 Prozent durch den Rechner pauschal abgezogen, um das pauschalierte Nettoeinkommen zu bestimmen.

  • Einkünfte renten­versicherungs­freier Minijob (Pauschalabzug 0,0 Prozent)

    Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer Ihre monatlichen Einkünfte aus Ihrem renten­versicherungs­freien Minijob an. Bei renten­versicherungs­freien Minijobs werden 0,0 Prozent pauschal abgezogen, um das pauschalierte Nettoeinkommen zu bestimmen.

  • Einkünfte renten­versicherungs­pflichtiger Minijob mit (Pauschalabzug 40,0 Prozent)

    Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer Ihre monatlichen Einkünfte aus Ihrem renten­versicherungs­pflichtigen Minijob an. Bei einem Minijob können Sie generell auf die Renten­versicherungs­pflicht verzichten, zu der Sie 3,5% Ihres Lohns selber tragen müssten. Dann erhalten Sie im Minijob netto so viel wie brutto und es erfolgt für die Witwenrente kein Pauschalabzug zur Bestimmung des zu berücksichtigenden Nettos.

    Es kann sich hinsichtlich der Witwenrente also lohnen, nicht auf die Renten­versicherungs­pflicht zu verzichten, denn dann werden, wie beim normalen Lohn und Gehalt, 40,0 % zur Bestimmung des pauschalen Nettos in Abzug gebracht. Bei renten­versicherungs­pflichtigen Minijobs werden alos 40,0 Prozent pauschal abgezogen, um das pauschalierte Nettoeinkommen zu bestimmen.

  • Entgeltersatz­leistungen (Pauschalabzug durch Sie)

    Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer den monatlichen Betrag folgender Leistungen an. Bei den Leistungen, für die Sozialversicherungsbeiträge an die Bundesagentur für Arbeit gehen, ziehen Sie diese Beiträge und weitere 10 Prozent bitte vor der Eingabe selber ab. Zu den Entgeltersatz­leistungen zählen

    Bürgergeld wird nicht negativ auf die Witwenrente angerechnet und ist daher nicht einzugeben.

    Besonderheit bei altem Recht

    Sofern Ihre Witwenrente nach altem Recht berechnet wird, geben Sie solche der obigen Leistungen, die nicht von Sozial­leistungs­trägern geleistet wurden hier bitte nicht an. Denn nach altem Recht wurden diese Leistungen nicht negativ auf die Witwenrente angerechnet. Hierzu zählt z.B. das Krankengeld von einer privaten Krankenversicherung.

  • Gesetzliche Rente (Pauschalabzug 14,0 Prozent)

    Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer hier Ihre monatliche Alters- oder Erwerbsminderungsrente (brutto) an. Bei Alters- bzw. Erwerbsminderungsrenten werden die hierzu gesetzlich festgelegten 14,0 Prozent durch den Rechner für die Berechnung des Nettos pauschal abgezogen. Bei Leistungsbeginn vor 2011 würde der Abzug 13,0 Prozent betragen.

  • Pension (Pauschalabzug 25,0 Prozent (43,6 Prozent bei altem Recht))

    Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer hier Ihr monatliches Ruhegehalt oder vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amts­verhältnis (brutto) an.

    Bei Pensionen werden die hierzu gesetzlich festgelegten 25,0 Prozent (43,6 Prozent bei altem Recht) durch den Rechner für die Ermittlung des pauschalierten Nettos pauschal abgezogen. Bei Leistungsbeginn vor 2011 würde der Abzug 23,7 Prozent (42,7 Prozent bei altem Recht) betragen.

  • Berufsständische Versorgung (Pauschalabzug 29,6 Prozent (31,0 Prozent bei altem Recht))

    Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer hier die Höhe Ihrer monatlichen berufsständischen Versorgungsrente an. Statt der gesetzlichen Rente erhalten z.B. Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer diese auf einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft beruhende Altersversorgung für kammerfähige freie Berufe.

    Bei berufsständischer Versorgungsrente werden 29,6 Prozent (31,0 Prozent bei altem Recht) durch den Rechner pauschal abgezogen. Bei Leistungsbeginn vor 2011 würde der Abzug 27,5 Prozent (29,0 Prozent bei altem Recht) betragen.

  • Lohn bzw. Gehalt im Ruhestand (Pauschalabzug 30,5 Prozent)

    Falls Sie neben dem Bezug der Altersrente bzw. Pension noch beschäftigt sind, geben Sie bitte Ihren monatlichen Bruttolohn bzw. Ihr Bruttogehalt an. Nicht dazu gehören Einkünfte aus einem Minijob.

    Bei Arbeitsentgelt von Altersrentenbeziehern werden die hierzu gesetzlich festgelegten 30,5 Prozent durch den Witwenrenten-Rechner pauschal abgezogen, um das für die Witwenrente anrechenbare pauschalierte Nettoeinkommen zu bestimmen.

  • Betriebsrenten und Zusatzversorgungen (Pauschalabzug 23,0 Prozent)

    Diese Einkunftsart wird nur bei neuem Recht negativ auf die Witwenrente angerechnet. Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer hier die Höhe Ihrer monatlichen Betriebsrenten bzw. Zusatzversorgungen an. Hinzuzuzählen sind hier z.B. Leistungen von berufsständischne Zusatzversorgungseinrichtungen, öffentlich-rechtlichen, kirchlichen, berufsbezogenen und tarifvertraglichen Zusatzversorgungskassen beziehungsweise -werken (zum Beispiel VBL, VAP, ZVK im Baugewerbe)

    Bei Betriebsrenten bzw. Zusatzversorgungen werden 23,0 Prozent pauschal abgezogen. Bei Leistungsbeginn vor 2011 würde der Abzug 21,2 Prozent betragen. Bei Betriebsrenten ohne nachgelagerte Besteuerung läge der Abzug bei 17,5 Prozent.

  • Private Lebensversicherungen (Pauschalabzug 12,7 Prozent)

    Diese Einkunftsart wird nur bei neuem Recht negativ auf die Witwenrente angerechnet. Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer hier die Höhe Ihrer monatlichen Renten mit dauerhafter regelmäßiger Auszahlung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie sonstigen privaten Versorgungsrenten an.

    Leistungen aus einer Riesterrente werden nicht negativ auf die Witwenrente angerechnet und sind daher nicht einzugeben. Bei Renten aus privaten Lebensversicherungen werden 12,7 Prozent pauschal abgezogen.

  • Kapitaleinkünfte (Pauschalabzug 30,0 Prozent)

    Diese Einkunftsart wird nur bei neuem Recht negativ auf die Witwenrente angerechnet. Geben Sie bitte die Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug des Sparerpauschbetrags in Höhe von derzeit 1 000 € an. Bei Einmalzahlungen ist die Zahlung auf die dem Auszahlungsmonat folgenden 12 Monate aufzuteilen. (z.B. Auszahlung von 12.000 € am 14.5., damit vom 1.6. bis 31.5. je monatlich 1.000 € Bruttoeinkommen)

    Bei Einkünften aus Kapitalvermögen werden 30,0 Prozent pauschal abgezogen. Diese 30,0 Prozent gelten für alle Einkünfte, die der Abgeltungssteuer unterliegen. Haben Sie Kapitaleinkünfte, die nicht der Abgeltungssteuer unterliegen, tragen sie diese bitte unter "Einkünfte aus Vermietung oder Veräußerung" ein. Denn dort werden zur pauschalierten Nettoberechnung die dafür korrekten 25,0 Prozent in Abzug gebracht

  • Einkünfte aus Vermietung oder Veräußerung (Pauschalabzug 25,0 Prozent)

    Diese Einkunftsart wird nur bei neuem Recht negativ auf die Witwenrente angerechnet. Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer hier folgende Einkünfte an:

    • die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach Abzug der dafür erforderlichen Werbungskosten sowie
    • die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, sofern diese mindestens 600 € je Jahr betragen

    Bei Einmalzahlungen, wie etwa eine Abfindung, ist die Zahlung auf die dem Auszahlungsmonat folgenden 12 Monate aufzuteilen. (z.B. Auszahlung von 12.000 Euro am 14.5., damit vom 1.6. bis 31.5. je monatlich 1.000 Euro Bruttoeinkommen) Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Veräußerungsgeschäften werden 25,0 Prozent pauschal abgezogen.

  • Elterngeld (Pauschalabzug 300 €)

    Falls Sie als Witwe bzw. Witwer Elterngeld erhalten, geben Sie bitte hier dessen Höhe an.

    Bei Elterngeld wird der Sockelbetrag von 300 € nicht negativ auf die Witwenrente angerechnet. Der Sockelbetrag wird also somit durch den Rechner vom eingegebenen Elterngeld abgezogen, bevor vom verbleibenden Betrag schließlich 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet werden.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Witwenrente" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Witwenrente" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 22.11.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.

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