Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (AOK, BKK, DAK, und ähnliche) bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit. Der Krankengeldrechner berechnet, mit wie viel Krankengeld Sie rechnen können.
Das Wichtigste in Kürze
- Krankengeld erhalten Sie von der gesetzlichen Krankenkasse, wenn Sie aufgrund einer Krankheit mindestens sechs Wochen arbeitsunfähig sind.
- Die Höhe des Krankengeldes orientiert sich an Ihrem Einkommen. Im Allgemeinen beträgt es 70 Prozent des Bruttoverdienstes, jedoch maximal 90 Prozent des Nettobetrags.
- Machen Sie es sich einfach und nutzen Sie unseren Online-Rechner zur komfortablen Berechnung.
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Weitere Informationen zum Krankengeld
Inhalt
Wie viel Krankengeld erhalten Sie?
Die Berechnung Ihres Krankengeldes basiert unter anderem auf Ihren vorherigen Beschäftigungsverhältnissen und Ihrem Verdienst vor der Erkrankung. Die Höhe des täglichen Krankengeldes orientiert sich an Ihrem regulären Einkommen. Im Allgemeinen beträgt es 70 Prozent des Bruttoverdienstes, jedoch maximal 90 Prozent des Nettobetrags.
Einmalzahlungen wie beispielsweise Weihnachtsgeld werden bei der Berechnung berücksichtigt. Das Krankengeld ist durch die Bemessungsgrenze gesetzlich auf einen Höchstbetrag von 128,63 Euro pro Tag (Stand 2025) begrenzt.
Anleitung zur Nutzung des Krankengeldrechners
Die grafische Ausgabe veranschaulicht die Versorgungslücke zwischen Ihrem gewohnten Netto
und der Höhe des Krankengeldes der Krankenkasse. Außerdem machen zahlreiche Zusatzinformationen im Ergebnis die Berechnung des
Krankengeldanspruchs und der Nettolücke transparent und nachvollziehbar.
Kalenderjahr
Wählen Sie bitte zunächst aus, für welches Kalenderjahr die Berechnung des Krankengeldes durchgeführt werden soll. Abhängig davon werden ggf. unterschiedliche Sozialversicherungssätze, Beitragsbemessungsgrenzen oder Bezugsgrößen für die Krankengeldberechnung verwendet.
Bruttogehalt
Geben Sie bitte dann Ihr für die Krankenversicherung beitragspflichtiges Bruttogehalt des letzten Monats vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein. Zum Bruttoeinkommen zählen auch Sachbezüge, vermögenswirksame Leistungen und Mehrarbeitsvergütungen. Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte, wie z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bitte hier nicht eintragen. Der beitragspflichtige Teil des Bruttogehalts ist der Teil, der zur Beitragsberechnung für die Krankenversicherung zugrunde gelegt wurde. Beitragsfreie Bezüge bleiben hingegen bei der Berechnung des Krankengeldes unberücksichtigt.
Nettogehalt
Als nächstes geben Sie bitte Ihr monatliches Nettoeinkommen (Berechnung mit dem Gehaltsrechner) des letzten Monats vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit an. Das Nettogehalt ist das um die Steuern sowie um die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung verminderte BruttoArbeitsgehalt. Auch hier werden Einmalzahlungen, wie z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld nicht berücksichtigt.
Einmalzahlungen
Die Angabe der Einmalzahlungen erfolgt als nächstes: Geben Sie bitte den beitragspflichtigen Teil Ihrer erhaltenen Einmalzahlungen der letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit an. Einmalzahlungen sind z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Gewinnbeteiligungen.
Der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlungen ist der Teil, der zur Beitragsberechnung für die Krankenversicherung zugrunde gelegt wurde. Beitragsfreie Bezüge bleiben hingegen bei der Berechnung des Krankengeldes unberücksichtigt. Die Einmalzahlungen werden bei der Krankgengeldberechnung dem monatlichen Gehalt anteilig hinzugerechnet und somit berücksichtigt.
Anzahl Kinder
Schließlich ist noch die Angabe erforderlich, ob Sie älter als 23 Jahre und/oder wie viel Kinder Sie haben. Denn Kinderlose ab dem 24. Lebensjahr müssen einen höheren Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen. Sie müssen zum einen den üblichen Beitragsanteil in Höhe von 1,8 Prozent des Krankengeldes tragen. Darüber hinaus werden noch weitere 0,60 Prozent (Stand: 2025) von 80 Prozent des kumulierten Bruttos vom Krankengeld abgezogen.
Eltern mit mehr als einem Kind werden seit 1. Juli 2023 entlastet. Der Beitrag ab dem zweiten Kind wird um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Die Entlastung ist auf maximal 1 Prozent begrenzt. Ab dem fünften Kind bleibt es also bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu einem Prozent. Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat, also 25 wird. All diese Prozentsätze fließen in die Berechnung des Krankengeldes ein.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Krankengeld" verwendet:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Beitragssätze zur Sozialversicherung bei Wikipedia
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Krankengeld" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 28.11.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
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- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite