Mit unserem Grundsicherungsrechner können Sie Ihren Anspruch und die Höhe der Grundsicherung selbst berechnen. Der Rechner ermittelt den jeweiligen Regelbedarf, die Unterkunftskosten sowie Mehrbedarfe für besondere Lebenslagen.
Das Wichtigste in Kürze
- Menschen im Rentenalter und Menschen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, haben bei Bedürftigkeit einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter.
- Diese Grundsicherung heißt auch "Sozialhilfe für Menschen ab 65 Jahren". Allerdings wird bei der Grundsicherung grundsätzlich nicht auf das Einkommen der Kinder zurückgegriffen.
- Ganz grob gilt für die Höhe der Grundsicherung folgende Gleichung: Bedarf minus Einkommen = Grundsicherung
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Die Themen zum Grundsicherungsrechner
Inhalt
Berechnung der Grundsicherung
Ältere Menschen im Rentenalter und Menschen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, haben bei Bedürftigkeit einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter. Diese Grundsicherung heißt auch "Sozialhilfe für Menschen ab 65 Jahren" bzw. "Sozialhilfe für dauerhaft voll Erwerbsgeminderte zwischen 18 und 65 Jahren". Bei Erhalt dieser Grundsicherung, müssen - im Gegensatz zur Grundsicherung für Arbeitssuchende, also Bürgergeld - die Angehörigen keinen Unterhalt zahlen.
Ganz grob gilt für die Berechnung der Grundsicherung folgende einfache Gleichung:
Bedarf minus Einkommen = Grundsicherung
Wie wird der Bedarf bei der Grundsicherung berechnet?
Für die Berechnung der Grundsicherung wird zunächst der Bedarf des Antragstellers berechnet. Hierzu wird einerseits pauschal sein allgemein notwendiger Lebensunterhalt (Regelbedarf) bestimmt. Dazu kommen seine tatsächlichen, angemessenen Unterkunftskosten und Heizkosten sowie gegebenenfalls Mehrbedarfe für bestimmte Lebenslagen, wie Schwangerschaft, Gehbehinderung oder Alleinerziehung.
Von den Einkünften werden absetzbare Beträge in Abzug gebracht. Wird der Bedarf durch die verbleibenden Einkünfte nicht gedeckt, hat der Antragsteller Anspruch auf Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsminderung. Auch die Einkünfte des Partners werden vom Grundsicherungsrechner berücksichtigt und gegebenenfalls auf die Grundsicherung des Antragstellers angerechnet.
Wie wird das Einkommens bei der Grundsicherung berechnet?
Hier werden für die Grundsicherungsberechnung fast alle Einkommen des Antragstellers addiert. Vom Erwerbseinkommen, von privaten Renten und von gesetzlichen Renten (sofern Grundrentenzeiten erfüllt) sind hierbei bestimmte Freibeträge absetzbar.
Wie wird Anspruch auf Grundsicherung ermittelt?
Nach Ermittlung des Bedarfs und des Einkommens, wird anschließned ermittelt, ob das berechnete Einkommen den zuvor bestimmten Bedarf decken kann. Ist dies nicht der Fall, hat der Antragsteller einen Anspruch in Höhe des nicht gedeckten Bedarfs.
Grundlagen zur Grundsicherung
Bevor die Berechnung der Grundsicherung im Detail erklärt wird, möchten wir einen kurzen Überblick über ein paar grundlegende Punkte geben.
Wer hat Anspruch auf Grundsicherung?
Anspruch auf Grundsicherung im Alter bzw. bei voller Erwerbsminderung haben bedürftige Menschen, deren Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht ist, oder die eine dauerhaft volle Erwerbsminderung haben und mindestens 18 Jahre alt sind.
Wer hat keinen Anspruch auf Grundsicherung?
Für folgende Antragsteller besteht kein Anspruch auf Grundsicherung:
- Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. (Zum Beispiel Personen, die ihr Vermögen verschenkt oder leichtfertig verloren haben, ohne für das Alter vorzusorgen.
- Personen, die im Ausland wohnen oder in Deutschland Leistungen für Asylbewerber beantragt haben.
Was ist der Unterschied zwischen Grundsicherung und Sozialhilfe?
Bei der Grundsicherung werden grundsätzlich die gleichen Leistungen, wie bei der Sozialhilfe erbracht. Anders als bei der Sozialhilfe wird aber bei der Grundsicherung grundsätzlich nicht auf das Einkommen der Kinder oder Eltern zurückgegriffen. Erst bei einem Jahreseinkommen der Kinder von jeweils mehr als 100.000 Euro bzw. des gemeinsamen Einkommens der Eltern von mehr als 100.000 Euro kommt es dazu. Das Vermögen der Kinder oder Eltern eines Grundsicherungsempfängers spielt keine Rolle.
Wie wird das Vermögen bei der Grundsicherung angerechnet?
Vorhandenes Vermögen des Antragstellers muss zunächst aufgebraucht werden, bevor Grundsicherung beansprucht werden kann. Dazu zählen Bargeld, Wertpapiere, Sparguthaben, Haus- und Grundvermögen (außer angemessene selbst bewohnte Immobilie und angemessener Hausrat) oder z.B ein Pkw. Genauso wie beim Einkommen, zählt auch das Vermögen des Partners, mit dem der Antragsteller auf Grundsicherung zusammenlebt, bei der Anrechnung auf die Grundsicherungsleistung mit.
Was ist das Schonvermögen?
Bei der Vermögensanrechnung gibt es allerdings ein sogenanntes Schonvermögen. Schonvermögen ist ein Überbegriff für bestimmte Vermögenswerte, die nicht bei der Beantragung von Sozialleistungen berücksichtigt werden. Der Begriff Schonvermögen steht also für ein Vermögen, das geschont, also nicht angetastet wird. Bei alleinstehenden Grundsicherungsempfängern beträgt das Schonvermögen 10 000 Euro, bei Verheirateten oder Partnern insgesamt 20 000 Euro.
Welche Zusatzleistungen zur Grundsicherung gibt es?
Als Bezieher von Grundleistung haben Sie die Möglichkeit, weitere Vergünstigungen zu erhalten. Zum Beispiel können Sie sich auf Antrag der Rundfunkgebührenpflicht (GEZ-Gebühren) befreien lassen. Sozialrabatte oder z.B. Medikamente auf Antrag sind weitere Möglichkeiten, die entsprechenden Bedarfe möglichst zu decken. Vereinzelt gab es Sozialtarife für Strom durch die Stromanbieter. Dies hat sich leider nicht durchgesetzt.
Wie stellt man den Antrag auf Grundsicherung?
Ein Antrag auf Grundsicherung muss bei dem für die betroffene Person zuständigen Sozialamt eingereicht werden. Dabei müssen unter anderem die gesamten Vermögensverhältnisse sowie das Einkommen offen gelegt werden. Informieren Sie sich gerne auch mit Hilfe unserer Kurzanleitung zum Antrag auf Grundsicherung.
Wohngeld als Alternative zur Grundsicherung
Grundsätzlich können Sie entweder Grundsicherung oder Wohngeld beziehen. Berechnen Sie daher auch alternativ Ihren Anspruch auf Wohngeld. Fällt dieses - auch unter Beachtung des Wegfalls der oben genannten Zusatzleistungen zur Grundsicherung - höher aus, sollten Sie die Beantragung von Wohngeld in Erwägung ziehen. Zudem wird bei Wohngeld das Vermögen erst ab einem Richtwert von 60 000 Euro für eine Einzelperson angerechnet. Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen kommen 30 000 Euro hinzu. Insofern ist dieses gerade für Bedürftige, die ein paar Rücklagen gebildet haben, einer eventuell höheren Grundsicherung vorzuziehen.
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Eingabehilfen zum Grundsicherungsrechner
Die gesetzliche Grundlage für die Berechnung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bildet das Vierte Kapitel des 12. Sozialgesetzbuches.
Mit Partner zusammenlebend
Geben Sie bitte an, ob Sie mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben.
In diesem Fall geben Sie bitte Ihre gemeinsamen Unterkunftskosten an. Den übrigen Bedarf sowie Ihre Einkünfte geben Sie bitte individuell unter "Antragsteller" bzw.
"Partner" ein, so dass der Grundsicherungsrechner dies entsprechend berücksichtigten kann. Denn auch wenn der Partner keinen Antrag auf Grundsicherung gestellt hat
und nicht zum leistungsberechtigten Personenkreis zählt, werden sein Bedarf und seine Einkünfte mit den gleichen Freibeträgen wie beim Antragsteller einander gegenüber
gestellt, um einen eventuellen Überschuss des Partners zur Bedarfsdeckung des Antragstellers zu verrechnen. Wenn Ihr Partner Bürgergeld (vormals ALG II) bezieht, geben Sie bitte für den
Partner im Folgenden nichts ein, denn sein Einkommen wird in diesem Fall nicht auf Ihre Grundsicherung angerechnet.
2025 werden für Alleinstehende mit eigenem Haushalt 563 Euro als Regelbedarfssatz berücksichtigt. Für zusammenlebende Partner mit gemeinsamen Haushalt werden jeweils 506 Euro als Regelbedarf berücksichtigt. Der Regelbedarfssatz soll pauschal den allgemein notwendigen Lebensunterhalt decken und geht in die Leistung der Grundsicherung mit ein. Über den notwendigen Lebensunterhalt hinaus sichert die Grundsicherung auch
- Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge,
- Vorsorgebeiträge und
- Mehrbedarf für bestimmte Personengruppen, wie z.B. Behinderte, Schwangere und Alleinerziehende.
All diese Aufwendungen bzw. die jeweiligen Mehrbedarfe werden im Grundsicherungsrechner erfasst. Sofern Sie angeben, mit einem Partner zusammenzuleben, geht der Rechner davon aus, dass Sie nicht alleinerziehend sind und daher kein Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende besteht.
Unterkunfts- / Heizkosten
Geben Sie bitte die monatliche Miete inkl. Neben- und Heizkosten an. Bei der Grundsicherung werden für Ihre Unterkunft - anders als bei den pauschalierten Beträgen
der Regelbedarfsstufen - die tatsächlich entstandenen, angemessenen Kosten berücksichtigt. Dazu gehören zum Beispiel Miete, Nebenkosten und Heizung. Allerdings
entscheidet der Sozialhilfeträger, was angemessen ist. Oft gilt hierbei der örtliche Mietspiegel.
Für Eigenheimbesitzer gelten andere Unterkunftskosten. Hierzu zählen dann eventuell zu zahlende Kreditzinsen, Steuern, Gebühren oder notwendige Reparaturkosten.
Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den angemessenen Umfang, sind sie vorübergehend vom Sozialhilfeträger anzuerkennen. Und zwar so lange, wie es den betreffenden Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Grundsätzlich ist der Träger der Sozialhilfe dann nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt.
Warmwasserkosten zusätzlich
Geben Sie bitte an, ob die Kosten für Warmwasser noch zusätzlich zu Ihren oben eingegebenen Unterkunfts- und Heizkosten anfallen. Wird nämlich Warmwasser dezentral aufbereitet, also mittels eines Durchlauferhitzers, Warmwasserboilers, Gastherme etc., sind die Kosten hierfür nicht in den für die Grundsicherung zu berücksichtigenden Unterkunftskosten enthalten. Stattdessen bilden diese Kosten einen Mehrbedarf, welcher zusätzlich zur Regelleistung gezahlt wird. Ansonsten würden Sie nämlich als Leistungsbezieher die Kosten für die Warmwasserbereitung aus dem Regelbedarf bestreiten, da in diesem Strom und Gas bereits eingerechnet sind.
Der Mehrbedarf für Warmwasser wird pauschal berechnet und beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person entsprechend ihrer Regelbedarfsstufe 2,3 Prozent von 563 Euro bzw. 506 Euro (2025). Damit die Kosten der Warmwasseraufbereitung als Mehrbedarf berücksichtigt werden, bedarf es eines schriftlichen Antrags, bei dem auch eine Bescheinigung des Vermieters beigelegt wird, dass die Warmwasseraufbereitung in der Wohnung dezentral und nicht über die Zentralheizung erfolgt.
Alleinerziehend
Geben Sie bitte an, ob Sie alleine mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und alleine für die Pflege und Erziehung der Kinder sorgen. Trifft dies zu, dann bekommen Sie einen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Dessen Höhe richtet sich danach, wie viele Kinder es sind und wie alt die Kinder sind. Geben Sie bitte daher in der bei Alleinerziehung angezeigten Folgezeile die Anzahl der Kinder in der jeweiligen Altersgruppe ein. Sie erhalten einen Mehrbedarf von 36 Prozent von 563 Euro (Regelbedarfsstufe 1) für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, erhalten Sie 12 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 für jedes Kind. Maximal werden jedoch höchstens 60 Prozent als Mehrbdedarf für Alleinerziehende anerkannt. Sie bekommen diesen Mehrbedarf, wenn das Kind bei Ihnen wohnt und Sie alleine für das Kind sorgen - auch wenn Sie nicht die Mutter oder der Vater sind. Diesen Mehrbedarf gibt es also auch für Verwandte und auch Nicht-Verwandte, wenn das Kind bei ihnen lebt und von Ihnen versorgt und erzogen wird.
Schwangerschaft
Geben Sie bitte an, ob eine Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche besteht. Werdende Mütter vom Beginn der 13. Schwangerschaftswoche erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent der für Sie geltenden Regelbedarfsstufe. Durch diesen Mehrbedarf wird der Kauf von Schwangerschaftsbekleidung (Umstandsmoden), Schwangerschaftsvorbereitung, aber auch erhöhte Ernährungskosten abgedeckt.
Gehbehinderung
Geben Sie bitte an, ob eine Schwerbehinderung mit Merkzeichen G oder aG vorliegt. Gehbehinderte Menschen mit Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen G oder aG) erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent der für Sie geltenden Regelbedarfsstufe. Der Regelbedarf wird grundsätzlich von Haushalten geprägt, denen die Nutzung von Fahrrädern oder die Bewältigung kürzerer Strecken zu Fuß zugemutet werden kann. Menschen mit Gehbehinderung sind häufig auf öffentliche Verkehrsmittel oder auch die Nutzung von Taxen angewiesen. Ihre Mobilitätskosten liegen deshalb höher als beim "Durchschnittshaushalt". Der Mehrbedarf wegen Gehbehinderung schafft hierfür einen Ausgleich. Besitzen Sie keinen Schwerbehindertenausweis, reicht auch Ihr Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes zum Nachweis der Schwerbehinderung aus.
Grundrentenzeiten erfüllt
Geben Sie bitte an, ob Sie mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten gemäß des ab 2021 in Kraft tretenden § 76g Absatz 2 SGB VI erreicht haben. Denn für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten (Pflichtbeitragszahlungen, Kindererziehung, Pflegetätigkeit oder Zeiten mit Leistungen für Krankheit und Reha) erreicht haben, wird die gesetzliche Rente nicht in vollen Umfang auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet. Seit dem 1. Januar 2021 bleibt dann ein Betrag der gesetzlichen Bruttorente von 100 Euro monatlich anrechnungsfrei. Übersteigt die gesetzliche Bruttorente diese 100 Euro, werden zusätzlich 30 Prozent des darüberliegenden Betrages nicht zum Einkommen gezählt. Das dürfen 2025 aber höchstens 282 Euro (50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1) sein.
Gesetzliche Bruttorente
Sofern Sie mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten aufweisen, geben Sie bitte Ihre monatlichen Brutteinkünfte aus gesetzlichen Rentenzahlungen an. Dieser Eintrag dient lediglich der Bestimmung eines Freibetrags. Zu Berechnung Ihres Gesamteinkommens ist auf jeden Fall auch noch die Eingabe der gesetzlichen Nettorente notwendig. Anhand der Bruttorente wird ein Freibetrag für die gesetzliche Rente berechnet, der nicht als Einkommen negativ auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet wird (siehe oberer Abschnitt "Grundrentenzeiten erfüllt"). Trotz der Eingabe der Bruttorente, werden Sie im nächsten Schritt noch zur Eingabe Ihrer Nettorente gebeten. Denn während die Bruttorente zur Berechnung des Freibetrags dient, wird die Nettorente als Einkommen zur Anrechung auf die Grundsicherungsleistungen benötigt. Ziehen Sie bitte den Teil der gesetzlichen Rente, der aus freiwilligen Beitragszahlungen resultiert ab. Diesen Anteil können Sie bei den Einkünften aus privaten Renten eingeben. Denn Einkünfte aus privaten Renten können Sie zum Teil absetzen, bevor die Grundsicherung berechnet wird. Zu den gesetzlichen Renten zählen die Altersrente, die Witwenrente sowie die Erwerbsminderungsrente.
Gesetzliche Nettorente
Geben Sie bitte Ihre monatlichen Nettoeinkünfte aus Rentenzahlungen, also abzüglich der Kranken- und Pflegeversicherungbeiträge sowie etwaiger Steuern an. Sofern Sie privat krankenversichert sind, bringen Sie bitte die Beiträge in Höhe des Basistarifs in Abzug. Als freiwillig gesetzlich Krankenversicherter bringen Sie bitte Ihren Beitrag in Abzug. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind von der Grundsicherung abgedeckt. Diese Beiträge werden also durch den Träger der Sozialversicherung übernommen.
Dieser Eintrag dient der Bestimmung Ihres Gesamteinkommens.
Grundsätzlich werden die Nettorenten in vollem Umfang auf die Grundsicherungsleistungen als Einkommen angerechnet. Eine Ausnahme besteht seit 2021, sofern Sie mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten gemäß des ab 2021 in Kraft tretenden § 76g Absatz 2 SGB VI erreicht haben. Dann wird die gesetzliche Rente nicht in vollen Umfang auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet. Denn dann bleibt ein Betrag der gesetzlichen Bruttoente anrechnungsfrei (siehe oberer Abschnitt "Grundrentenzeiten erfüllt").
Private Rente
Geben Sie bitte Ihre monatlichen Einkünfte aus Betriebsrenten, Riesterrenten, Rürup-Renten oder anderen privaten Renten an. Dazu gehört auch der Teil der gesetzlichen Rente, der aus freiwilligen Beitragszahlungen resultiert. Also auch Ausgleichsbeträge für Rentenabschläge bei vorzeitigem Renteneintritt. Diese Einkünfte werden nicht in vollen Umfang auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet - nicht zuletzt, um die private Altersvorsorge attraktiv zu halten. Denn seit dem 1. Januar 2018 bleibt im Zuge des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ein Betrag von 100 Euro monatlich anrechnungsfrei. Übersteigen die hier aufgeführten Renten diese 100 Euro, werden zusätzlich 30 Prozent des darüberliegenden Betrages nicht zum Einkommen gezählt. Das dürfen 2025 aber höchstens 282 Euro (50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1) sein.
Erwerbseinkommen
Geben Sie bitte Ihr bereinigtes Erwerbseinkommen aus abhängiger oder selbstständiger Tätigkeit an. Dies entspricht Ihrem monatlichen Netto abzüglich folgender Positionen:
- Erforderliche Fahrtkosten
- Beiträge zu Berufsverbänden
- Kosten für Arbeitsmittel
Sofern Ihnen für die Arbeitsmittel entsprechende Kostennachweise fehlen, können Sie auch eine Arbeitmittelpauschale in Höhe von 5,20 Euro abziehen. Sofern Sie privat krankenversichert sind, bringen Sie bitte die Beiträge in Höhe des Basistarifs in Abzug. Als freiwillig gesetzlich Krankenversicherter bringen Sie bitte Ihren Beitrag in Abzug. Um den Anreiz zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu wahren, wird dieses bereinigte Erwerbseinkommen bei der folgenden Berechnung nur zum Teil auf die Grundsicherung angerechnet. Denn pauschal werden 30 Prozent des bereinigten Einkommens, das Sie aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit, z.B. einem Minijob oder einer selbstständigen Tätigkeit erhalten, nicht mit einbezogen (höchstens jedoch 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1), also aktuell maximal 282 Euro je Person.
Sonstige Einkünfte
Geben Sie bitte Ihre sonstigen Einkünfte abzüglich etwaiger Steuern an. Diese werden in vollem Umfang auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet.
Dazu zählen
- Lohnersatzleistungen, (z.B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Verletztengeld)
- Ehegattenunterhalt
- Miet- oder Pachteinkünfte
- Zinsen und sonstige Vermögenseinkünfte, sofern diese 26 Euro je Kalenderjahr übersteigen
Dazu zählen nicht
Folgende Einkünfte werden hingegen bei der Bedürftigkeitsprüfung der Grundsicherung nicht berücksichtigt:
- Kindergeld für ein minderjähriges Kind, das bei Ihnen lebt (Das Kindergeld zählt im SGB XII zu den Einnahmen des Kindes)
- Kindergeld für Kinder außerhalb des Haushalts, wenn es nachweisbar an diese weitergeleitet wird
- Kindesunterhaltszahlungen des getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten
- Elterngeld bis 300 Euro
- Pflegegeld
- Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
Ergänzende Infos zu Unterhaltszahlungen und Kindergeld
Ebenso, wie das Einkommen und Vermögen der Kinder gemäß SGB XII - im Rahmen großzügiger Grenzen von 100.000 Euro - nicht auf die Grundsicherung angerechnet wird, wird auch der Bedarf der Kinder nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Dies ist bei Sozialhilfe oder Bürgergeld anders. Kinder können im Sinne von SGB XII eigenes Einkommen haben, das ihren Lebensunterhalt sichert. Dazu gehören etwa Unterhaltszahlungen des getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten. Diese Leistungen bleiben beim Kind. Sie zählen nicht zu Ihrem Einkommen und werden daher nicht auf Ihre Grundsicherung angerechnet. Dasselbe gilt für Kindergeld – solange Ihr Kind unter 18 Jahre alt ist. Minderjährige Kinder bekommen keine Grundsicherung. Jedoch reichen die Unterhaltszahlungen und Kindergeld nicht immer aus für den Lebensunterhalt eines Kindes. Folgende Möglichkeiten solten Sie dann prüfen:
- Bei Alleinerziehenden: Hat das Kind bis zu seinem 12. Geburtstag einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
- Hat das Kind Anspruch auf Wohngeld?
- Kann das Kind Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bekommen, bis es 14 Jahre alt ist?
Versicherungsbeiträge
Geben Sie bitte Ihre monatlichen Aufwände für die folgenden Versicherungen bzw. Altervorsorge an.
- Hausratversicherung,
- Haftpflichtversicherung,
- Kfz-Haftpflicht, sofern Kfz angemessen,
- Sterbegeldversicherung,
- RiesterRente, sofern Sie sich noch in der Ansparphase befinden,
- Lebensversicherungen, die allein zur Alterssicherung in Höhe zumindest der Bedarfssätze beitragen.
Gemäß SGB XII können Beiträge zu privaten Versicherungen - wenn sie vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind - vom Einkommen abgezogen werden. Anhand der gängigen Rechtsprechung haben sich die oben genannten Versicherungen als angemessen für die Bezieher von Grundsicherungsleistungen erwiesen.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Grundsicherung" verwendet:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Grundsicherung bei niedrigen Renten (Deutsche Rentenversicherung)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Grundsicherung" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 03.02.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Grundsicherung"
- Für 2025 unveränderte Regelsätze berücksichtigt
- Anpassen des Grundsicherungs-Rechners und der Texte für 2024, insbesondere ändern der Regelbedarfssätze für 2024.
- Erweitern der anrechenbaren Versicherungsbeiträge um die Kfz-Haftpflicht (ab 2023) im Grundsicherungsrechner
- Veröffentlichung des Smart-Rechners für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite