Der Unterhaltsrechner berechnet den Kindesunterhalt für volljährige und minderjährige Kinder sowie den Ehegattenunterhalt. Grundlage ist die Düsseldorfer Tabelle 2025 (DT) als Leitlinie für die Berechnung des Unterhalts.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Berechnung des Unterhalts basiert auf der Düsseldorfer Tabelle, von der in der Praxis aber abgewichen werden kann.
- Oftmals ist ein höherer Kindesunterhalt als der reine Tabellenunterhalt zu entrichten, was durch Sonder- und Mehrbedarf der Kinder hervorgerufen wird.
- Bitte nutzen Sie unseren Unterhaltsrechner und setzen Sie sich mit den sehr ausführlichen Hilfetexten auseinander.
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Themenüberblick zum Unterhaltsrechner
Inhalt
Das macht unser Unterhaltsrechner besser
Im Vergleich zu anderen Onlinerechnern leistet unser Unterhaltsrechner wesentlich mehr. Besonderheiten in unserem Rechner sind dabei unter anderem
- Korrekturen der Einkommensgruppe aufgrund der Anzahl Unterhaltsberechtigter
- Berücksichtigung des Bedarfskontrollbetrags und aller Selbstbehalte,
- die Einbeziehung der Besonderheiten im Wechselmodell,
- die Rangfolge der Kinder und
- die Verteilung des Unterhalts im Mangelfall
- Herleitung aller Berechnungen: Über die Infobuttons im Ergebnisfenster werden sämtliche Unterhaltsberechnungen für jeden nachvollziehbar hergeleitet.
Eingabehilfe und Hintergrundinformation zum Unterhaltsrechner
Der Unterhaltsrechner berechnet den Unterhalt sowohl für die Kinder als auch für die Ehegatten. Grundlage aller Berechnungen ist die Düsseldorfer Tabelle (DT), die als Leitlinie für die Familiengerichte dient.
Sie können statt dieses universellen Unterhaltsrechners auch den Ehegattenunterhalt-Rechner oder den Kindesunterhalt-Rechner nutzen, um nur den Ehegattenunterhalt oder nur den Kindesunterhalt zu berechnen.
Ehegattenunterhalt
Wählen Sie bitte aus, ob neben dem Kindesunterhalt auch Ehegattenunterhalt berücksichtigt werden soll. Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt kommen
aufgrund des Grundsatzes der Eigenverantwortung nur in Betracht, wenn der Ehegatte sich nach der Scheidung nicht selber versorgen kann. Dies ist der
Fall, wenn einer der folgenden Unterhaltstatbestände des BGB vorliegt:
- § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
- § 1571 Altersunterhalt
- § 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
- § 1573 Abs. 1 Nachehelicher Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
- § 1573 Abs. 2 Aufstockungsunterhalt
- § 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
- § 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit
Bitte geben Sie das monatliche Nettoeinkommen aus nichtselbstständiger oder
selbstständiger Arbeit an. Dabei gehört Kindergeld nicht zum
unterhaltsrelevanten monatlichen Nettoeinkommen.
Berufsbedingte Aufwendungen nicht abziehen
Berücksichtigen Sie bitte nicht die berufsbedingten Aufwendungen. Der Rechner ermittelt die entsprechende Pauschale von 5 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (mindestens 50 Euro und höchstens 150 Euro) gemäß Anmerkung 3 der Düsseldorfer Tabelle. Es ist jedoch möglich, dass in einigen OLG-Bezirken diese 5 Prozent-Pauschale auch ohne Deckelung von 150 Euro angewandt wird. Bei Geltendmachung die Pauschale übersteigender Aufwendungen sind diese insgesamt nachzuweisen.
Das gehört zum Netto
Das Nettoeinkommen entspricht dem Bruttoeinkommen abzgl. Steuern, Sozialabgaben und angemessenen Vorsorgeaufwendungen. Personen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, können als angemessene Vorsorgeaufwendung regelmäßig 20 Prozent dieses Bruttoeinkommens aufwenden. Das Bruttoeinkommen umfasst -anteilig- Weihnachts- und Urlaubsgeld, sonstige Zuwendungen, wie z.B. Tantiemen, sowie geldwerte Leistungen, wie Firmenwagen etc.
Einmalige höhere Zahlungen, wie z.B. Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen, sind in der Regel auf mehrere Jahre zu verteilen. Bei Selbstständigen ist für die Ermittlung des Bruttoeinkommens grundsätzlich vom durchschnittlichen Gewinn während eines längeren Zeitraums von in der Regel der letzten drei Jahre auszugehen.
Eigenbedarf bei Erwerbstätigkeit
Der Eigenbedarf eines erwerbstätigen Unterhaltpflichtigen gegenüber den unterhaltsberechtigten Kindern liegt 2025 bei 1.450 Euro, der eines nicht erwerbstätigen Unterhaltpflichtigen liegt bei 1.200 Euro (Existenzminimum). Dieser Eigenbedarf soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 520 Euro übersteigen und nicht unangemessen sind.
Der Betrag muss dem Unterhaltspflichtigen nach Zahlung des Unterhalts mindestens übrig bleiben, so dass ggf. zum Erhalt des Eigenbedarfs nur ein Teilbetrag des Unterhalts gezahlt werden muss (so genannter Mangelfall).
Sonstiges Einkommen
Bitte geben Sie sonstige monatliche Nettoeinkommen an. Dazu zählen:
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Sozialleistungen, wie Arbeitslosengeld und Sozialhilfe
- Lohnersatzleistungen wie Übergangs-, Verletzten-, Krankengeld sowie
- Ausbildungs-, Kurzarbeiter- und Insolvenzgeld
- Elterngeld
- Unfall- und Versorgungsrenten sowie
- Leistungen der Pflegeversicherung
Steuererstattungen werden in dem Jahr, in dem sie anfallen als Einkommen berücksichtigt.
Kindergeld ist hier nicht als Einkommen der Eltern zu berücksichtigen.
Wohnvorteil
Falls Sie eine eigene Immobilie bewohnen, geben Sie bitte deren Mietwert an.
Da keine Mietaufwendungen anfallen, resultiert daraus ein wirtschaftlicher Vorteil, der sogenannte Wohnvorteil. Dieser (fiktive) Wohnvorteil
wird dem unterhaltsrelevanten bereinigten Nettoeinkommen hinzugerechnet.
Aufwand für ehebedingte Schulden
Bitte geben Sie den monatlichen Aufwand für ehebedingte Schulden (Zinsen und Tilgung) oder auch die bisher in der Ehe bezahlten Raten
für Lebensversicherungen oder Bausparverträge an.
Schulden, die noch aus der Ehezeit stammen und die im Einverständnis mit dem anderen Ehepartner gemacht wurden sind für die
Unterhaltszahlung anrechenbar und können hier ebenfalls eingegeben werden. Gleiches gilt für Schulden, die bereits aus der Zeit
vor der Ehe stammen.
Nacheheliche Schulden können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Ausnahmen sind notwendige, unvermeidbare Anschaffungen wie z.B. die Finanzierung eines anlässlich der Trennung oder Scheidung vorgenommen Umzugs oder der Kauf eines PKW, der notwendig ist, um zum Arbeitsplatz zu gelangen.
Schulden für reine Luxuszwecke, wie etwa ein teures Auto, Reitpferd, Weltreise und ähnliches sind nicht abziehbar. Auch Schulden, die der Vermögensbildung dienen, sind nicht absetzbar.
Gemeinsame Kinder
Die Anzahl der gemeinsamen Kinder wirkt sich auf die Einstufung in eine der Einkommensgruppen der „Düsseldorfer Tabelle“ aus.
Diese ist nämlich für zwei Unterhaltsberechtigte konzipiert. Bei einer größeren bzw. geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter
können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere bzw. höhere Einkommensgruppen angemessen sein.
Vom Unterhalts-Rechner wird dies entsprechend berücksichtigt.
Je nach Berechnungsjahr kann sich auch die Höhe des Kindergelds nach der Anzahl der Kinder richten. Das Kindergeld fließt in die Berechnung des Unterhalts ein.
Alter der Kinder
Anhand des Alters des unterhaltsberechtigten Kindes und dem bereinigten
Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen kann mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle der jeweilige Tabellenunterhalt (Bedarf) bestimmt
werden.
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Unterhaltsleitlinie in
Abstimmung mit allen Oberlandesgerichten in Deutschland. Sie wird ergänzt durch die Unterhaltsleitlinien der einzelnen
Oberlandesgerichte, die zusätzliche Erläuterungen enthalten.
Volljährige Kinder sind nur dann unterhaltsberechtigt, wenn sie aufgrund einer Schulausbildung, Berufsausbildung oder eines Studiums nicht in der Lage sind, den eigenen Unterhalt zu bestreiten. Allerdings entfällt mit dem 18. Geburtstag die strikte Trennung von Bar- und Naturalunterhalt. Ab diesem Zeitpunkt sind beide Elternteile entsprechend ihrer Einkommen barunterhaltspflichtig.
Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Bei Kindern, die nicht mehr zu Hause wohnen, liegt der Gesamtunterhaltsbedarf 2025 bei 990 Euro nach zuletzt 2024 bei 930 Euro. Darin sind allerdings auch Wohnkosten enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein minderjähriges Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
Lebensmittelpunkt der Kinder
Geben Sie bitte den Lebensmittelpunkt des Kindes an.
Der Lebensmittelpunkt entscheidet, wer Unterhalt zahlt
- Wohnt ein minderjähriges Kind beim Vater oder bei der Mutter, so ist der jeweils andere Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet (barunterhaltspflichtig).
- Wohnt ein minderjähriges Kind zu je 50 Prozent bei Vater und Mutter (Wechselmodell), so wird eine gesonderte Berechnung der Unterhaltsanteile durchgeführt.
- Wenn ein minderjähriges Kind mit Zustimmung der Eltern einen eigenen Haushalt führt, haben beide Elternteile anteilig Barunterhalt zu zahlen. Sie sind also beide barunterhaltspflichtig. Dabei orientiert man sich an dem Bedarfssatz für Volljährige.
- Wohnt das volljährige Kind noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.
- Wenn es nicht mehr zu Hause wohnt, wird stattdessen 2025 ein angemessener Gesamtunterhaltsbedarf in Höhe von 990 Euro zugrunde gelegt.
Lebensmittelpunkt bestimmt auch Rangfolge
Außerdem ist der Lebensmittelpunkt auch für die Rangfolge mitbestimmend, mit der volljährige Kinder berücksichtigt werden. Falls nämlich mehrere Unterhaltsberechtigte existieren und der Unterhaltspflichtige außerstande ist, allen Unterhalt zu gewähren, erhalten zunächst die minderjährigen, unverheirateten Kinder Unterhalt.
Im zweiten Rang stehen die Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind. Volljährige Kinder werden grundsätzlich in die vierte Rangstufe eingeordnet, außer sie befinden sich noch in allgemeiner Schulausbildung, sind unter 21, unverheiratet und wohnen noch zu Hause. Dann gelten sie als privilegiert und werden den minderjährigen Kindern in der Rangfolge gleichgestellt.
Ausbildungstatus der Kinder
Ab einer Altersangabe von 14 Jahren wird der Ausbildungstatus des Kindes abgefragt.
Wählen Sie "Arbeitssuchend" nur dann aus, wenn das Kind diesbezüglich beim Arbeitsamt gemeldet ist.
Anhand des Status können für die Unterhaltsberechnung verschiedene Schlüsse gezogen werden. Zum einen unterscheidet sich abhängig vom Status die Berechnung der unterhaltsmindernden Einkünfte des Kindes. Zum anderen gibt der Status Aufschluss darüber, ob ein volljähriges Kind privilegiert sein könnte, also mit den minderjährigen Kindern in der Rangfolge des Unterhalts gleichgestellt wird. Zum Beispiel dient der Status der Herleitung, ob ein volljähriges Kind kindergeldberechtigt ist. Falls nicht, wird auch kein Kindergeld als unterhaltsminderndes Einkommen des Kindes berücksichtigt.
Einkommen der Kinder
Ab einer Altersangabe von 14 Jahren wird, falls vorhanden, das monatliche Nettoeinkommen aus Jobs bzw. der Ausbildung des Kindes abgefragt.
Diese Einkommen mindern den Unterhaltsanspruch des Kindes, denn sie werden zum Teil darauf angerechnet. Je nach ausgewähltem Status ermittelt der Rechner,
welcher Betrag im Einzelnen angerechnet wird:
- Von Einkommen aus Jobs bei Schülern und Studenten sind 50 Euro als berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei. Der Rest wird bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, bei volljährigen Kindern komplett mindernd angerechnet.
- Bei einem Azubi, der noch zu Hause wohnt, bleiben 100 Euro der Ausbildungsvergütung anrechnungsfrei. Der Rest mindert in Gänze den Unterhaltsanspruch.
Sonstiges Einkommen der Kinder
Ab einer Altersangabe von 14 Jahren werden die sonstigen Einkünfte (außer Kindergeld) des Kindes abgefragt.
Folgende Einkommen mindern grundsätzlich den Unterhaltsanspruch des Kindes in voller Höhe. Dazu gehören u.a.
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- BAföG und Ausbildungsbeihilfen
- das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- im Elternhaus bzw. bei einem Elternteil wohnt und
- sich in allgemeiner Schulausbildung befindet und
- unverheiratet ist.
Kindergeld bitte nicht angeben, denn dies berücksichtigt der Rechner gesondert.
Kind verheiratet
Ab einer Altersangabe von 18 Jahren wird abgefragt, ob das Kind verheiratet ist.
Verheiratete Kinder sind in erster Linie gegenüber ihrem Ehepartner unterhaltsberechtigt und erst dann ggf. gegenüber ihren Eltern.
Aus diesem Grund werden verheiratete Kinder für die Berechnung des Unterhalts in diesem Rechner nicht weiter berücksichtigt.
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Rangfolge beim Unterhalt
Die Rangfolge beim Unterhalt legt fest, wer bei begrenztem Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorrangig Anspruch auf Unterhalt hat. An erster Stelle stehen minderjährige und privilegierte volljährige Kinder. Danach folgen Ehegatten oder geschiedene Ehepartner, abhängig von der Bedürftigkeit. Erst danach kommen weitere Verwandte, wie volljährige Kinder, Eltern oder Enkel.
Erster Rang
Im ersten Rang stehen die minderjährigen unverheirateten Kinder sowie die privilegiert volljährigen Kinder.
Zweiter Rang
Im zweiten Rang zu berücksichtigen sind Elternteile, die wegen Kinderbetreuung unterhaltsbedürftig sind oder im Falle der Scheidung wären sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.
Dritter Rang
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht zum zweiten Rang gehören.
Vierter Rang
Nicht privilegierte volljährige Kinder stehen erst in der vierten Rangfolge, erhalten also nur dann Unterhalt, nachdem die Leistungen an die ersten beiden Ränge komplett erfüllt werden konnten.
Minderjährige Kinder haben Vorrang
Grundsätzlich sind minderjährige Kinder beim Unterhalt privilegiert. Für sie ist also vorrangig der Unterhaltsanspruch zu erfüllen. Volljährige Kinder stehen in der Rangfolge an vierter Stelle, also noch nach betreuenden Elternteilen oder Ehegatten. Dies ist damit begründet, dass Volljährigen zugemutet werden kann, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
Wann sind volljährige Kinder auch privilegiert?
Volljährige Kinder, die jedes der folgenden vier Kriterien erfüllen, sind privilegiert und stehen somit mit minderjährigen Kindern in der ersten Rangfolge beim Unterhalt.
Wann liegt ein Mangelfall vor?
Ein Mangelfall tritt ein, wenn der Unterhaltspflichtige den eigentlich geschuldeten Unterhalt nicht zahlen kann, weil sonst sein Selbstbehalt unterschritten würde.
Tritt der Mangelfall bei Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt ein, so sind die Ansprüche der Kinder vorrangig zu erfüllen. Der nachrangige Ehegatte erhält erst dann Unterhalt, nachdem für alle erstrangigen Kinder der volle Anspruch gezahlt wurde. Im Zweifel, also im Mangelfall geht der Ehegatte leer aus.
Betrifft der Mangelfall mehrere Berechtigte des gleichen Ranges, so wird im Rahmen der Mangelfallberechnung zunächst der Unterhaltsanspruch eines jeden Einzelnen gesondert ermittelt. Hiernach werden alle Ansprüche der Gleichberechtigten um den selben Faktor gekürzt.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Unterhalt" verwendet:
- Bürgerliches Gesetzbuch (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Düsseldorfer Tabelle vom OLG Düsseldorf
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Unterhalt" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 20.12.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Unterhalt"
- Anpassung des Unterhaltsrechners an das am 20.12.2024 vom Bundesrat beschlossene erhöhte Kindergeld von 255 Euro für 2025 (statt zuvor 250 Euro).
- Anpassung des Unterhaltsrechners an die neuen Bedarfssätze gemäß der Düsseldorfer Tabelle für 2025.
- Anpassung des Unterhaltsrechners an die neuen Bedarfssätze und das erhöhte Kindergeld gemäß der Düsseldorfer Tabelle für 2024.
- Ergänzungen zur Unterhaltsberechtigung volljähriger Kinder im Unterhaltsrechner.
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite