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Kurzarbeitergeld - Kosten-Rechner für Arbeitgeber

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Kurzarbeitergeld-Rechner

Der Abgabenrechner zur Kurzarbeit berechnet dem Arbeitgeber sämtliche Beiträge zur Sozial­versicherung im Rahmen der Kurzarbeit und somit einen guten Überblick über die zu erwartenden Einsparungen. Im Zuge der Nettoberechnung erhalten auch Arbeitnehmer einen direkten Überblick über die zu erwartenden Nettoeinbußen.

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Autor Stefan Banse

Als Experte für diesen Bereich betreue ich alle Aktualisierungen und Nutzerfragen zum Thema Kurzarbeitergeld-Rechner. Mehr über mich: Stefan Banse

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Wie wird das Kurzarbeitergeld berechnet?

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Die maximale gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate.

Dauer der Kurzarbeitergeld-Zahlungen

Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt.

Voraussetzung zum Kurzarbeitergeld (Kug)

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall. Hier die Regelungen:

1. Arbeitsausfall als Voraussetzung für Kurzarbeitergeld

Es muss ein erheblicher Ausfall von Arbeit vorliegen. Rein finanzielle Verluste können nicht über Kurzarbeit ausgeglichen werden. Ursachen für den Arbeitsausfall sind:

  • a. wirtschaftliche Gründe
    • Fehlen von Folgeaufträgen
    • Verschiebung des Auftragsbeginns
    • Fehlende Zulieferung
    • Arbeitsausfall, der dem üblichen Betriebsrisiko zuzuordnen ist
  • b. ein unabwendbares Ereignis
    • Brand
    • Unwetterschäden
    • Behördlich angeordnete Maßnahmen
  • c. Unvermeidbar
    • Wenn der Arbeitgeber alles getan hat, um die Arbeitnehmer auch anderweitig zu beschäftigen
  • d. Vorübergehend
    • Wenn absehbar ist, wann/dass wieder zur Vollarbeit übergegangen wird
  • e. Mindesterfordernisse
    • Wenn mindestens 1/3 der Beschäftigten (inkl. Geringverdiener, ohne Azubis) von einem Entgeltausfall von mindestens 10 Prozent (Bruttolohn) betroffen ist.
    • Wenn 1/3 betroffen ist, dann können auch andere Arbeitnehmer mit weniger Entgeltausfall in Kurzarbeit gehen

2. Betriebliche Gründe als Voraussetzung für Kurzarbeitergeld

  • a. Sozialversicherungs­pflichtige Arbeitnehmer
  • b. Es kann auch nur für einzelnen Abteilungen Kurzarbeitergeld eingereicht werden

3. Persönliche Gründe als Voraussetzung für Kurzarbeitergeld

  • a. Nicht in Kündigung oder Aufhebung
  • b. Arbeitnehmer dürfen nicht wegen Krankheit ausgeschlossen werden

Die Anzeige zum Kurzarbeitergeld

Die Anzeige für das Kurzarbeitergeld muss bei der Arbeitsagentur gemeldet werden. Dies geht online über „meine E Services“. Die Anzeige muss spätestens am letzten Tag des Monats, in dem sie eingetreten ist gemeldet werden.

Ablauf und Formalien

  1. Es müssen zunächst alle Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen sind, informiert werden und dieser schriftlich zustimmen.
  2. Achtung Ankündigungsfristen einhalten!
  3. Dann erst kann die Anzeige bei der Agentur für Arbeit gestellt werden
  4. Dann erfolgt Berechnung des Kurzarbeitergeldes durch den Steuerberater.
  5. Auszahlung ergibt sich dann durch das Gehalt der reduzierten Stunden plus Kurzarbeitergeld für die Ausfallstunden
  6. Bei der Arbeitsagentur beantragen wir dann monatlich, nachträglich die Erstattung des Kurzarbeitergeldes (Leistungsantrag, muss spätestens nach drei Monaten vorliegen)
  7. Nach Rückkehr zum Normalbetrieb erfolgt eine Abschlussprüfung seitens der Arbeitsagentur, ggf. mit Korrekturen

Kosten für den Arbeitgeber

Die Arbeitgeber müssen bisher die Beiträge zur Sozialversicherung für das ausgefallene Brutto-Entgelt in Höhe von 80 Prozent (AG und AN Anteil, ohne jedoch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung) tragen.

Sonstige Regularien

  • Kurzarbeit muss unterbrochen werden, wenn zwischendurch wieder Aufträge eingehen
  • Nicht beanspruchte Monate führen zu einer Verlängerung des 12monatigen Anspruchs
  • Bei mehr als dreimonatiger Unterbrechung ist eine neue Anzeige erforderlich
  • Urlaubsansprüche sind vor der Kurzarbeit zu verplanen und Resturlaub aus dem Vorjahr muss vor der Kurzarbeit genommen werden.
  • Kein Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Kurzarbeitergeld" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Kurzarbeitergeld" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 20.11.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 24 ausgewählte Nutzerfragen zum Thema Kurzarbeitergeld-Rechner beantwortet.

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